StudiArbeit
Kostenloses Erstgespräch

Berufsbegleitendes Studium & Thesis von der Steuer absetzen

Veröffentlicht am 29.10.202612 Min. Lesezeit

Sebastian Jacobitz

Kostenloses Erstgespräch

Ich lese jede Anfrage selbst und melde mich zeitnah.Sebastian

Kostenlos, unverbindlich und vertraulich.

Berufsbegleitendes Studium & Thesis von der Steuer absetzen
Berufsbegleitend studieren

Eine Abschlussarbeit kostet nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Fachliteratur, Druck und Bindung, Software und Fahrten summieren sich schnell auf mehrere Hundert Euro. Studierst Du berufsbegleitend, kommen oft Studiengebühren von mehreren Tausend Euro hinzu. Viele Studierende verzichten dennoch darauf, diese Ausgaben beim Finanzamt anzugeben, und verschenken dadurch Geld.

Zunächst mag Dir die Steuererklärung wie ein bürokratischer Berg erscheinen. Nach Feierabend noch Formulare auszufüllen, klingt wenig verlockend. Zudem ist oft unklar, welche Nachweise das Finanzamt verlangt. Das ist völlig normal, denn Steuerfragen stehen an kaum einer Universität auf dem Lehrplan.

Folgend erhältst Du einen Überblick, wie Du Dein berufsbegleitendes Studium von der Steuer absetzen kannst und welche Kosten der Abschlussarbeit dazugehören. Die Angaben beziehen sich auf die Rechtslage 2026 und ersetzen keine Steuerberatung. Wie bekommst Du einen möglichst großen Teil Deiner Ausgaben über die Steuererklärung zurück?

Grundlagen der steuerlichen Absetzbarkeit

Entscheidend für Deine Steuererklärung ist, ob Du Dich in einer Erstausbildung oder einer Zweitausbildung befindest. Als Erstausbildung gilt eine Ausbildung oder ein Studium, das bei Vollzeit mindestens zwölf Monate dauert und mit einer Prüfung endet. Ein Bachelor direkt nach dem Abitur ist daher ein Erststudium. Ein Master nach dem Bachelor, eine Promotion oder ein Bachelor nach abgeschlossener Lehre zählen hingegen als Zweitausbildung.

Im Erststudium erkennt das Finanzamt die Kosten nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG an. Hierbei gilt eine Grenze von 6.000 Euro pro Jahr. Diese Ausgaben mindern die Steuer nur, wenn Du im selben Jahr steuerpflichtiges Einkommen hast. Verdienst Du wenig oder nichts, verfällt der Abzug, denn Sonderausgaben lassen sich nicht in spätere Jahre übertragen.

Im Zweitstudium gelten die Kosten hingegen als Werbungskosten nach § 9 EStG, und zwar ohne Obergrenze. Liegen Deine Ausgaben über Deinen Einnahmen, entsteht ein Verlust. Diesen stellt das Finanzamt auf Antrag fest und trägt ihn als Verlustvortrag nach § 10d EStG in spätere Jahre. So mindern die Kosten Deiner Masterarbeit die Steuer auf Dein erstes reguläres Gehalt.

Bei einem berufsbegleitenden Erststudium ist jedoch einige Vorsicht geboten. Hast Du keine abgeschlossene Ausbildung und studierst neben dem Job Deinen ersten Bachelor, bleibt es grundsätzlich bei den Sonderausgaben. Da Du ein Gehalt beziehst, wirken diese aber meist im selben Jahr. Anders ist es, wenn das Studium Teil Deines Arbeitsverhältnisses ist, etwa im dualen Studium. Dann zählen die Kosten auch im Erststudium als Werbungskosten.

Beachte zudem den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Diesen Betrag zieht das Finanzamt bei Arbeitnehmern automatisch als Werbungskosten ab. Deine Studienkosten wirken sich daher erst aus, wenn sie zusammen mit anderen Werbungskosten diese Grenze übersteigen. Mit Studiengebühren ist das in der Regel schnell der Fall.

Bei den Fristen hast Du mehr Zeit, als viele denken. Eine freiwillige Steuererklärung kannst Du vier Jahre rückwirkend abgeben, jeweils bis zum 31. Dezember des vierten Folgejahres. Hast Du bisher keine Erklärung abgegeben, gilt für die Feststellung eines Verlusts sogar ein Zeitraum von bis zu sieben Jahren. Aus meiner Sicht lohnt es sich daher, vergangene Studienjahre gesammelt nachzuholen. Lege der ersten Erklärung eine Kopie Deines Ausbildungs- oder Bachelorzeugnisses bei, damit das Finanzamt die Zweitausbildung ohne Rückfrage erkennt.

Steuerlicher Status

Werbungskosten im Zweitstudium wirken auch in späteren Jahren, Sonderausgaben im Erststudium nur im selben Kalenderjahr.

Sonderausgaben im Erststudium und Werbungskosten im Zweitstudium im Vergleich
Sonderausgaben im Erststudium und Werbungskosten im Zweitstudium im Vergleich

Kosten rund um die Abschlussarbeit

Welche Kosten Deiner Thesis kannst Du geltend machen? Zunächst fallen viele kleine Ausgaben an. Fachliteratur, Gebühren für die Fernleihe sowie das Drucken und Binden der Arbeit erkennt das Finanzamt in der Regel ohne Weiteres an. Bewahre hierfür Kassenbons und Rechnungen auf, auch bei kleinen Beträgen.

Dienstleistungen für den Feinschliff

Viele Studierende lassen ihre Arbeit vor der Abgabe prüfen. Kosten für ein Korrektorat, ein Lektorat oder eine Plagiatsprüfung sind in der Regel absetzbar. Wie beim Redigieren wissenschaftlicher Texte geht es dabei um die Überarbeitung Deines eigenen Textes. Gleiches gilt üblicherweise für ein Coaching zur Abschlussarbeit, sofern die Rechnung auf Deinen Namen lautet.

Wichtig ist eine vollständige Rechnung. Sie sollte Namen und Anschrift des Anbieters, das Datum, den Betrag und die konkrete Leistung nennen. Eine Angabe wie „Korrektorat der Bachelorarbeit, 45 Seiten“ ist besser als ein allgemeines „Textarbeiten“. Zahlst Du per Überweisung, dient der Kontoauszug zusätzlich als Zahlungsnachweis.

Im Coaching erlebe ich häufig, dass Studierende solche Kosten aus Unsicherheit gar nicht angeben. Sie fürchten Rückfragen des Finanzamts. Diese Sorge ist in der Regel unbegründet, wenn die Rechnung die Leistung klar beschreibt. Auch Kosten für eine Formatierung nach den Vorgaben Deines Lehrstuhls, etwa für Inhaltsverzeichnis und Deckblatt der Bachelorarbeit, gehören dazu.

Empirische Datenerhebung

Erfordert Deine Forschungsfrage eine Umfrage oder Interviews, entstehen zusätzliche Kosten. Lizenzen für Umfrageplattformen wie Qualtrics oder SurveyMonkey zählen zu den Arbeitsmitteln. Das Gleiche gilt für Programme zur Auswertung wie SPSS oder MAXQDA. Nutzt Du eine kostenlose Campuslizenz Deiner Universität, entfällt dieser Posten.

Mitunter belohnen Studierende die Teilnahme an ihrer Umfrage mit Gutscheinen oder kleinen Prämien. Auch diese Ausgaben stehen im Zusammenhang mit Deiner Thesis und lassen sich in der Regel absetzen. Wichtig ist eine lückenlose Dokumentation. Ich empfehle Dir, eine einfache Liste mit Datum, Zweck und Betrag zu führen und die Kaufbelege der Gutscheine beizufügen.

Führst Du Interviews mit Experten, machst Du auch die Fahrten zu den Gesprächen geltend. Ein Diktiergerät oder ein Mikrofon für die Aufnahme zählt zu den Arbeitsmitteln. Lässt Du die Interviews transkribieren, setzt Du die Rechnung des Dienstleisters ebenfalls ab. So bleibt keine Ausgabe Deiner Erhebung unberücksichtigt.

Arbeitsplatz und technische Ausstattung

Wie setzt Du Deinen Arbeitsplatz zu Hause ab? Für die Thesis verbringst Du viele Stunden am Schreibtisch, oft im Wohn- oder Schlafzimmer. Ein eigenes, abgeschlossenes Arbeitszimmer brauchst Du dafür nicht. Seit 2023 gibt es eine dauerhafte Tagespauschale, die ohne separaten Raum auskommt.

Arbeitsplatz zu Hause

Für jeden Tag, an dem Du überwiegend zu Hause an Studium oder Thesis arbeitest, setzt Du 6 Euro an. Höchstens sind 1.260 Euro im Jahr möglich, das entspricht 210 Tagen. Fährst Du an einem Tag zur Universität oder in den Betrieb, zählt dieser Tag in der Regel nicht mit. Arbeitest Du am selben Tag für Job und Studium zu Hause, gibt es die Pauschale nur einmal.

Vielleicht kennst Du das: Rückblickend weißt Du nicht mehr, an welchen Tagen Du zu Hause geschrieben hast. Ich empfehle Dir daher, während der Schreibphase einen einfachen Kalender zu führen. Markiere darin alle Tage, die Du der Recherche, dem Schreiben oder der Auswertung gewidmet hast. Fragt das Finanzamt nach, dient dieser Kalender als glaubhafter Nachweis.

Hast Du tatsächlich ein abgeschlossenes Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt Deiner Tätigkeit bildet, gelten andere Regeln. Dann setzt Du die anteiligen Kosten für Miete und Nebenkosten oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro an. Für die meisten Studierenden ist die Tagespauschale jedoch einfacher. Sie erspart Dir das Ausmessen der Wohnung und das Sammeln von Nebenkostenabrechnungen.

Laptop, Monitor und Software

Für Computer, Laptops, Monitore und Software nimmt die Finanzverwaltung seit 2021 eine Nutzungsdauer von einem Jahr an. Du setzt den Kaufpreis daher im Jahr des Kaufs vollständig ab, statt ihn über drei Jahre zu verteilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Du das Gerät im Januar oder im Dezember kaufst.

Da Studierende ihren Laptop meist auch privat nutzen, erkennt das Finanzamt in der Regel einen Anteil von 50 Prozent ohne Einzelnachweis an. Möchtest Du einen höheren Anteil geltend machen, musst Du ihn begründen, etwa mit Aufzeichnungen über einige Wochen. Bei einem einzelnen Gerät ist der Unterschied jedoch meist überschaubar.

Vergiss zudem das Zubehör nicht. Maus, Tastatur, ein Headset für Online-Termine oder Druckertinte mindern ebenfalls Deine Steuer. Für andere Arbeitsmittel wie Schreibtisch oder Bürostuhl gilt: Kosten sie bis 952 Euro inklusive Umsatzsteuer, setzt Du sie im Jahr der Anschaffung voll ab. Teurere Gegenstände verteilst Du über die übliche Nutzungsdauer.

Digitale Arbeitsmittel

Laptop, Monitor und Software setzt Du im Jahr des Kaufs ab, bei privater Mitnutzung in der Regel zur Hälfte.

Laptop und Zubehör als Arbeitsmittel für die Abschlussarbeit
Laptop und Zubehör als Arbeitsmittel für die Abschlussarbeit

Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand

Welche Fahrten erkennt das Finanzamt an? Entscheidend ist, ob Du zu Deiner ersten Tätigkeitsstätte fährst oder eine Auswärtstätigkeit vorliegt. Bei einem Vollzeitstudium ohne Arbeitsverhältnis gilt die Universität als erste Tätigkeitsstätte. Für den Weg dorthin bekommst Du seit 2026 die Entfernungspauschale von 0,38 Euro pro Kilometer der einfachen Strecke, und zwar ab dem ersten Kilometer.

Fährst Du hingegen zu einem auswärtigen Archiv, einer anderen Fachbibliothek oder zu einem Interview, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit. Dann rechnest Du nach Reisekostenrecht ab, mit dem Auto 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer. Da Hin- und Rückweg zählen, ist dieser Satz in der Regel günstiger als die Entfernungspauschale. Nutzt Du Bus und Bahn, setzt Du die tatsächlichen Ticketpreise an.

Beim Kolloquium Deiner Bachelorarbeit kommt es auf den Ort an. Findet es an Deiner Universität statt, gilt für Vollzeitstudierende die Entfernungspauschale. Fährst Du zu einem externen Prüfungsort oder studierst Du berufsbegleitend, rechnest Du nach Reisekostenrecht ab. Bewahre in beiden Fällen Fahrkarten und Buchungsbelege auf.

Bist Du für eine Auswärtstätigkeit mehr als acht Stunden unterwegs, steht Dir zusätzlich eine Verpflegungspauschale von 14 Euro zu. Für volle Tage mit Übernachtung sind es 28 Euro, für An- und Abreisetag jeweils 14 Euro. Einzelne Restaurantbelege brauchst Du dafür nicht. Besuchst Du denselben Ort über längere Zeit regelmäßig, kann die Pauschale auf die ersten drei Monate begrenzt sein.

Übernachtungskosten setzt Du in tatsächlicher Höhe ab. Lass Dir das Frühstück getrennt auf der Hotelrechnung ausweisen. Es zählt zur Verpflegung und ist mit der Pauschale bereits abgegolten. Fällt in einem Archiv eine Nutzungsgebühr an, gehört auch diese in Deine Erklärung.

Besonderheiten beim berufsbegleitenden Studium

Arbeitest Du fest in einem Betrieb und studierst abends oder am Wochenende, ergeben sich besondere Vorteile. Da Du ein steuerpflichtiges Gehalt beziehst, wirken sich Deine Studienkosten im selben Jahr aus. Wie Du Job und Thesis zeitlich vereinbarst, liest Du im Beitrag Bachelorarbeit neben dem Beruf. Hier geht es um die steuerliche Seite.

Der wichtigste Hebel liegt bei der ersten Tätigkeitsstätte. Ist Dein Betrieb Deine erste Tätigkeitsstätte, kann die Universität nicht zugleich eine sein. Fahrten zu Vorlesungen, Präsenzphasen am Wochenende oder Prüfungen gelten dann als Auswärtstätigkeit. Du rechnest sie mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer für Hin- und Rückweg ab. Auch Fahrten zu Lerngruppen zählen dazu, wenn Du Datum, Ort, Anlass und Kilometer in einer einfachen Liste festhältst.

Hohe Kosten verursachen oft die Studiengebühren privater Anbieter. Sie liegen nicht selten bei mehreren Hundert Euro im Monat. Im Zweitstudium oder im Rahmen Deines Arbeitsverhältnisses setzt Du sie als Werbungskosten ohne Obergrenze ab. Im berufsbegleitenden Erststudium gilt hingegen die Grenze von 6.000 Euro pro Jahr, die für viele Studiengänge jedoch ausreicht.

Im Coaching erlebe ich häufig, dass Berufstätige bis zur Steuererklärung auf ihr Geld warten. Das lässt sich abkürzen. Mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung trägt das Finanzamt einen Freibetrag in Deine Lohnsteuerabzugsmerkmale ein. Dein Arbeitgeber berücksichtigt die Studienkosten dann direkt in der monatlichen Gehaltsabrechnung. Voraussetzung ist in der Regel, dass Deine Aufwendungen 600 Euro übersteigen, eingetragen wird nur der Teil oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags.

Zahlt Dein Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zu den Studiengebühren, mindert dieser Deine abzugsfähigen Kosten. Absetzen kannst Du dann nur Deinen Eigenanteil. Übernimmt der Betrieb die Gebühren komplett, bleibt für Dich insoweit nichts abzuziehen. Erkundige Dich daher in der Personalabteilung, wie der Zuschuss in der Gehaltsabrechnung behandelt wird.

Berufsbegleitend Steuern sparen

Ist Dein Betrieb die erste Tätigkeitsstätte, rechnest Du Fahrten zur Universität als Reisekosten ab und setzt die Studienkosten im selben Jahr an.

Fahrten zum Betrieb und zur Universität im steuerlichen Vergleich
Fahrten zum Betrieb und zur Universität im steuerlichen Vergleich

Abschlussarbeit im Unternehmen

Schreibst Du Deine Thesis in einem Unternehmen, stellen sich eigene Fragen. Viele Betriebe zahlen eine monatliche Vergütung. Wie sie steuerlich zu behandeln ist, hängt vom Vertrag ab. Grundlagen zu Ablauf und Vergütung findest Du im Beitrag zur Bachelorarbeit im Unternehmen.

Oft ist dabei von einem Stipendium die Rede. Doch bei der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG ist einige Vorsicht geboten. Sie gilt nur für Stipendien aus öffentlichen Mitteln oder von bestimmten gemeinnützigen Einrichtungen. Zahlt ein privates Unternehmen direkt, ist die Vergütung in der Regel nicht nach dieser Vorschrift steuerfrei. Bist Du als Werkstudent oder Praktikant angestellt, handelt es sich ohnehin um Arbeitslohn.

Bei einer Anstellung stellt sich zudem die Frage nach der ersten Tätigkeitsstätte. Hat Dein Arbeitgeber Dich keinem Standort dauerhaft zugeordnet, entscheiden zeitliche Kriterien. Arbeitest Du dort typischerweise arbeitstäglich, an zwei vollen Tagen pro Woche oder mindestens einem Drittel Deiner Arbeitszeit, gilt der Betrieb als erste Tätigkeitsstätte. Dann setzt Du für den Weg dorthin die Entfernungspauschale an.

Fahrten zu Lieferanten, anderen Standorten oder Interviews gehören hingegen zu den Reisekosten. Erstattet Dein Arbeitgeber diese Kosten, kannst Du sie nicht zusätzlich absetzen. Gibt es für Deine Arbeit einen Sperrvermerk für die Bachelorarbeit, musst Du dem Finanzamt keine vertraulichen Inhalte zeigen. Bei Rückfragen hilft eine kurze Bestätigung der Fachabteilung, dass die Reise für die Thesis notwendig war.

Mein Rat: Lass Dir den Vertrag vor der Unterschrift erklären, vor allem die Art der Vergütung. Kläre offene Fragen mit der Personalabteilung und im Zweifel mit einer Steuerberatung. So weißt Du von Beginn an, welche Kosten Du selbst trägst und welche Du absetzen kannst.

Pauschalen im Überblick

Die wichtigsten Beträge findest Du nachstehend zum Nachschlagen. Sie gelten für das Steuerjahr 2026.

PostenBetrag 2026Hinweis
Sonderausgaben im Erststudiumhöchstens 6.000 € pro Jahrkein Verlustvortrag
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 € pro Jahrwird automatisch abgezogen
Homeoffice-Pauschale6 € pro Tag, höchstens 1.260 €Tage überwiegend zu Hause
Entfernungspauschale0,38 € pro Kilometereinfache Strecke zur ersten Tätigkeitsstätte
Reisekosten mit dem Auto0,30 € pro gefahrenem KilometerHin- und Rückweg bei Auswärtstätigkeit
Verpflegungspauschale14 € bzw. 28 € pro Tagab 8 Stunden Abwesenheit bzw. ganzer Tag
Geringwertige Arbeitsmittelbis 952 € inklusive Umsatzsteuerim Jahr des Kaufs absetzbar

Belege sammeln und Steuererstattung sichern

Zunächst mag sich das Sammeln von Quittungen wie eine lästige Pflicht anfühlen. Doch ohne Nachweise kann das Finanzamt selbst berechtigte Kosten streichen. Einreichen musst Du die Belege in der Regel nicht, Du legst sie nur auf Nachfrage vor.

Es genügt, zu Beginn der Abschlussarbeit einen digitalen Schuhkarton anzulegen. Fotografiere jeden Papierbeleg direkt nach dem Kauf mit dem Smartphone. Speichere ihn zusammen mit digitalen Rechnungen in einem zentralen Ordner. Sortiere die Dateien nach Jahren und Themen wie Literatur, Fahrten, Technik und Dienstleistungen.

Digitaler Ordner mit Belegen für die Steuererklärung
Digitaler Ordner mit Belegen für die Steuererklärung

Mein Rat: Warte nach der Abgabe Deiner Thesis nicht zu lange mit der Steuererklärung. In den ersten Wochen nach dem Kolloquium erinnerst Du Dich noch gut an Termine, Fahrten und Arbeitstage. Eine Steuersoftware oder das kostenlose ELSTER-Portal führt Dich durch die Anlagen. Fehlende Belege lassen sich kurz nach dem Kauf meist noch problemlos nachfordern.

Hast Du ein Zweitstudium abgeschlossen, gib die Erklärung auch dann ab, wenn Du kaum etwas verdient hast. Nur so stellt das Finanzamt den Verlustvortrag fest. Diesen verrechnet es später mit Deinem ersten Gehalt, sodass Du im ersten Berufsjahr weniger Steuern zahlst. Je nach Höhe Deiner Studienkosten kommt dabei ein spürbarer Betrag zusammen.

Mit einer geordneten Belegsammlung holst Du Dir einen Teil der Kosten für Studium und Thesis zurück. Bei Fragen zu Deinem Einzelfall helfen Dir eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein weiter. Möchtest Du Dich ganz auf die Arbeit selbst konzentrieren, begleite ich Dich im Thesis-Coaching für Berufstätige bis zur Abgabe.

Du musst das nicht allein schaffen.

Sag mir, wo Du stehst. Das erste Gespräch kostet nichts, und am Anfang bekommst Du Forschungsfrage und Gliederung gratis dazu.

Erstgespräch sichern

Unverbindlich und kostenlos.